Was kann ich tun, wenn ich mit meiner Note nicht einverstanden bin?

Erhält man eine schlechte Note in einer Prüfung in der Schule, Fachhochschule oder Universität, ist dies meistens auf eine mangelnde Bereitschaft und Motivation in der Vorbereitung zurückzuführen oder es gibt zumindest andere plausible Gründe für die Leistung. Was aber, wenn dem nicht so ist? War die Leistung im Vergleich zu den anderen Prüfungskandidaten und -kandidatinnen gleichwertig oder sogar besser und ist man mit der erhaltenen Note nicht einverstanden? Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, gegen eine zu Unrecht vergebene Note vorzugehen?

Zunächst sei erwähnt, dass in den entsprechenden Reglementen der Bildungseinrichtungen die Grundsätze der Leistungsbeurteilung zumeist festgelegt sind. Diese Reglemente geben sodann einen Hinweis darauf, was eine Note bewertet und wie sie sich zusammensetzt. Betreffend die eigentliche Vergabe von Noten sind die Lehrpersonen hingegen frei. Ihnen kommt folglich ein Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der Prüfungskandidaten zu. Dennoch muss sich die Leistungsbeurteilung an sachlichen Bewertungsgrundsätzen orientieren, nachvollziehbar und (auf Nachfrage) begründet sein. Die Beurteilung darf somit nicht willkürliche Züge annehmen.

Im Falle einer unhaltbaren Leistungsbeurteilung, bei welcher die Ungerechtigkeit der Note geradezu «ins Auge springt», könnten zur Ermittlung, ob eine willkürliche Leistungsbeurteilung vorliegt, beispielsweise der Notenschnitt der Klasse, das Beurteilungssystem als Ganzes sowie die konkreten Bewertungskriterien berücksichtigt werden.

Neben dem Aspekt der Willkür ist die Praxis bei der Anfechtung von Leistungsbeurteilungen durchaus streng. Eine einzelne Note, welche zusammen mit anderen Noten am Ende eines Semesters in die Gesamtbeurteilung einfliesst, kann grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die einzelne Note an eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist. Damit ist beispielsweise gemeint, dass die Note die Möglichkeit vermittelt einen bestimmten zusätzlichen Kurs zu besuchen oder besondere Qualifikationen zu erwerben. Mit anderen Worten, die einzelne Note verändert das Gesamtergebnis derart, dass dies einen direkten Einfluss auf das weitere schulische oder berufliche Fortkommen hat. Zudem muss eine nachträgliche Anpassung der Note geeignet sein, eine Verbesserung des Gesamtergebnisses zu bewirken. Zu den Fällen in welchen eine Gesamtbeurteilung betroffen und damit eine Anfechtung möglich ist, zählen:

  • die angefochtene Note ist unmittelbar auschlaggebend für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung, bspw. der Maturitätsprüfung;
  • das angefochtene Zeugnis führt zu einem negativen Beförderungsentscheid, d.h. es kann kein Übertritt in die nächsthöhere Schulstufe oder in eine weiterführende Schule erfolgen;
  • der Notendurchschnitt wirkt sich unmittelbar auf den Erwerb eines Diploms oder einer Bescheinigung aus, zum Beispiel den Erwerb des Bachelors oder Masters an einer Fachhochschule oder einer Universität.

Für den Fall einer Anfechtung ist somit meist zunächst die konkrete Auswirkung der Note auf das Zeugnis abzuwarten. Ab Erhalt des Zeugnisses besteht dann in der Regel eine Beschwerdefrist von 10 Tagen an die Schulleitung.

Geht es also um die Unzufriedenheit mit einer einzelnen Benotung, so ist als konkretes Vorgehen grundsätzlich zunächst das persönliche Gespräch mit der Lehrperson zu empfehlen. Dies ist der förderlichste Weg, um eine allfällige Änderung der Leistungsbeurteilung zu erreichen oder eine Erklärung zu erhalten, auf welchen Grundlagen die Beurteilung erfolgte. Wir unterstützen Sie im Vorfeld eines solchen Gesprächs und können Sie auf Wunsch auch begleiten, denn oftmals vermag eine anwaltliche Unterstützung einen neuen Anstoss in der Diskussion zu geben. Kann auch auf der Gesprächsebene keine Verbesserung der Situation erreicht werden, stehen weitere rechtliche Schritte offen.

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