Neuerungen im familienrechtlichen Unterhaltsrecht

Das Bundesgericht hat in den letzten Monaten wichtige Fragen zum familienrechtlichen Unterhalt geklärt und teilweise eine Praxisänderung vorgenommen. Namentlich kommt künftig für die Berechnung der Unterhaltsansprüche der Kinder oder des Ehegatten nur noch eine bestimmte Methode zur Anwendung (die sog. zweistufige Methode mit Überschussverteilung BGer Urteil 5A_311/2019, 5A_891/2018, 5A_800/2019). Für den nachehelichen Unterhalt bei Scheidung ergaben sich zudem Relativierungen hinsichtlich der Fragen, wann es einem Ehegatten nach der Scheidung (oder Trennung) zumutbar ist die Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen (Erwerbspensum) sowie welche Arbeitstätigkeit als standesgemäss gilt (Erwerbsarbeit) (BGer Urteil 5A_907/2018; 5A_104/2018). Auf diese Punkte ist nachfolgend näher einzugehen.

Änderungen bei verschiedenen Grundsätzen des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung

Allgemein gilt, dass ein nachehelicher Unterhalt je nach Sichtweise entweder als nacheheliche Solidarität oder zur Ausgleichung ehebedingter (finanzieller) Nachteile gilt und geschuldet ist, wenn (i) von einer lebensprägenden Ehe auszugehen ist (ii) die unterhaltsberechtigte Person keine genügende Eigenversorgung aufweist und (iii) die unterhaltspflichtige Person in finanzieller Hinsicht als leistungsfähig gilt.

Bislang wurde eine sog. lebensprägende Ehe vermutet, wenn die Ehedauer zehn Jahre betrug oder ein gemeinsames Kind aus der Ehe hervorging. Neu gilt, dass für die Beantwortung, ob eine lebensprägende Ehe vorliegt, eine individuelle Prüfung im Einzelfall vorzunehmen ist. Die Lebensprägung wird allerdings weiterhin zu bejahen sein, «[…] wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht […]» (BGer 5A_907/2018, E. 3.4.3).

Weiter wurde die sog. 45er Regel aufgegeben. Nach ehemaliger Rechtsprechung war einem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht zumutbar, wenn dieser während der Ehe nicht erwerbstätig war und im Zeitpunkt der Aufnahme des gemeinsamen Getrenntlebens das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte. Neu gilt, dass dem Grundsatze nach immer von einer Zumutbarkeit der Aufnahme einer 100% Erwerbstätigkeit auszugehen ist und nur dann davon abgewichen werden kann, wenn die Verhältnisse des Einzelfalles (bspw. die Gesundheit, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die Betreuung von kleinen Kindern) dies verhindern. Dem betroffenen Ehegatten ist allerdings diesbezüglich eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, damit dieser allfällige Vorbereitungen (bspw. die Absolvierung eines Weiterbildungskurses) treffen kann. Betreffend die Frage einer «standesgemässen» Arbeit ist darauf zu hinzuweisen, dass im Rahmen der Pflicht zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität unter Umständen auch eine Erwerbstätigkeit anzunehmen ist, welche nicht der vorehelich praktizierten Tätigkeit entspricht.

Schliesslich gilt neu, dass der nacheheliche Unterhalt in der Regel sowohl zeitlich wie (wohl) auch betragsmässig zu befristen ist, wobei für die Frage der konkreten Befristung die Kinderbetreuung, die Ehedauer, das Vermögen sowie die finanzielle Absicherung der unterhaltsberechtigten Person zu berücksichtigen sind. Bei sog. Hausgattenehen (bspw. bei langjähriger und ausnahmsloser Haushalts- und Kinderbetreuung durch einen Ehegatten), bleibt die Gewährung eines nachehelichen Unterhalts bis zur Erreichung des AHV-Alters der unterhaltspflichtigen Person möglich. Entscheidend ist jedoch stets der Einzelfall.

Was dies für Sie bedeutet

Mit Blick auf die genannten Änderungen ist davon auszugehen, dass die Komplexität familienrechtlicher Unterhaltsangelegenheiten zunehmen wird. Aus Sicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist aufgrund der Aufgabe der 45er Regel zu beachten, dass neu der Grundsatz gilt, dass jeder Ehegatte die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben hat. Es gilt mithin betreffend die Eigenversorgung ein strengerer Massstab. Für den unterhaltspflichtigen Ehegatten ergeben sich andererseits aufgrund der neu generell geltenden zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung gewisse zu berücksichtigende Berechnungsgrundsätze.

Gerne stehen wir Ihnen sowohl in einvernehmlichen als auch strittigen Trennungs- sowie Scheidungsverfahren zur Verfügung und vertreten Ihre Interessen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.

Ansprechperson

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