Die Scheidung und ihre Folgen

Will sich ein Ehegatte scheiden lassen, hat er ein Gesuch beim Gericht am eigenen oder am Wohnsitz des Ehegatten zu stellen. Sind sich die Ehegatten über die Scheidungsfolgen einig, ist ein Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren möglich. Können sich die Ehegatten hingegen zwar über die Auflösung der Ehe, nicht aber über sämtliche Nebenfolgen einigen, können sie beim Gericht die Scheidung beantragen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll. Weigert sich ein Ehegatte, sich scheiden zu lassen, ist frühestens nach zwei Jahren des Getrenntlebens die Klageeinreichung möglich. Vor Ablauf dieser Frist kann ein Ehegatte die Scheidung auf Klage hin nur verlangen, wenn ihm die Fortsetzung aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Diese Hürde ist jedoch sehr hoch; zu denken ist beispielsweise an Fälle der physischen und psychischen Gewalt oder das Führen einer einseitigen Scheinehe durch den Ehegatten.

Alle Wege haben letztlich allerdings das gleiche Ziel; nämlich eine Regelung der Scheidungsfolgen herbeizuführen. Darunter fallen unter anderem die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten, die Obhutszuteilung der gemeinsamen Kinder sowie der Betreuungsunterhalt und – sofern die finanziellen Verhältnisse dies zulassen – der nacheheliche Unterhalt.

Der nacheheliche Unterhalt gewährleistet, dass beide Ehegatten den während der Ehe geführten Lebensstandard weiterleben können (sog. gebührender Unterhalt). Der gebührende Unterhalt ist jedoch nur dann geschuldet, wenn die Ehe lebensprägend war. Dies wird rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vermutet, wenn die Ehe bis zum Aufgeben des Zusammenlebens mehr als 10 Jahre gedauert hat oder Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. In welchem Umfang Unterhalt geschuldet ist, bestimmt sich nach der Aufgabenteilung und der Lebensstellung während der Ehe, dem Alter und der Gesundheit der Ehegatten, der Betreuungsbedürftigkeit allfälliger Kinder, der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der vorhandenen Vorsorge im Alter.

Die Eltern sorgen sodann gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt) und Geldzahlung (Barunterhalt) geleistet. Für den hauptbetreuenden Ehegatten ist seit dem 1. Januar 2017 zudem die Leistung eines Betreuungsunterhalts vorgesehen. Dieser soll die Lücke schliessen, welche dem betreuenden Elternteil durch den Ausfall der Erwerbstätigkeit infolge der Kinderbetreuung entsteht.

Im Hinblick auf die Kinderbetreuung wurde dem betreuungspflichtigen Ehegatten bisher gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine teilweise Erwerbstätigkeit (30-50%) als zumutbar erachtet, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr abgeschlossen hatte. Hingegen wurde davon ausgegangen, dass wieder ein Vollzeitpensum aufzunehmen ist, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.

Die neuere Rechtsprechung hat sich von diesem Modell abgewandt und stellt für die Festsetzung des Betreuungsunterhalts neu auf die Schulstufe der Kinder ab (sog. Schulstufenmodell; BGE 144 III 481). Danach hat der betreuende Ehegatte bereits bei Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten bzw. mit Schuleintritt (meist mit 6 bis 7 Jahren) ein 50%-Pensum und ab Übertritt in die Oberstufe (meist ab 12 Jahren) ein 80%-Pensum aufzunehmen. Gleich geblieben ist hingegen die Pflicht zur Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit, sobald das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat.

Festzuhalten ist jedoch, dass weder der 10/16-Regel noch dem Schulstufenmodell absolute Geltung zukommt. Vielmehr sind auch in diesem Zusammenhang die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

In der Praxis erweisen sich insbesondere die finanziellen Verhältnisse sowie Fragen der Kinderbetreuung als komplex. Aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Fragen kann es oft ratsam sein, einen Anwalt beizuziehen.

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Urs Grob

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