Der Strafbefehl

Ein grosser Teil der Strafverfahren in der Schweiz wird durch die Ausstellung eines Strafbefehls erledigt. Doch was ist ein Strafbefehl überhaupt und was bedeutet es, wenn einem ein solcher zugestellt wird? Im folgenden Beitrag sollen der Inhalt des Strafbefehls, seine Folgen sowie die Möglichkeit dagegen vorzugehen, aufgezeigt werden.

1. Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist als Urteilsvorschlag zu verstehen. In einem Strafverfahren ergeht ein Strafbefehl, wenn der Sachverhalt entweder eingestanden oder aus Sicht der Staatsanwaltschaft anderweitig ausreichend abgeklärt scheint. Die beschuldigte Person muss dazu nicht angehört werden. Sinn und Zweck des Strafbefehls ist es, eine Strafsache effizient und kostengünstig zu erledigen.

2. Inhalt

Der Strafbefehl ist eine verkürzte Version eines Urteils bzw. einer Anklage. Es muss darin lediglich eine knappe, aber genaue Beschreibung des dem Adressaten vorgeworfenen Sachverhalts enthalten sein. So müssen Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der für die Anklage relevanten Straftat aufgeführt werden. Neben diesen Informationen enthält der Strafbefehl die eigentliche Strafe, welche von einer Busse über eine Geldstrafe (max. 180 Tagessätze) bis hin zu einer Freiheitsstrafe (max. 6 Monate) führen kann. Die zusätzliche Strafbefehlsgebühr dient zur Deckung der Kosten, welche bis hierhin im Vorverfahren angefallen sind.

3. Die Möglichkeit der Einsprache und deren Folgen

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten und mit diesem nicht einverstanden sein, ist es sehr wichtig, die 10-tägige Einsprachefrist einzuhalten. Wird diese verpasst, kann gegen den Strafbefehl in der Regel (falsche/ungültige Zustellung, Revisionsmöglichkeit, etc.) nichts mehr unternommen werden. Da eine Einsprache bis zur Hauptverhandlung zurückgezogen werden kann, lohnt es sich oftmals, provisorisch Einsprache zu erheben. Die Einsprache sollte schriftlich und eingeschrieben an die zuständige Staatsanwaltschaft gerichtet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Einsprache verpflichtet die Staatsanwaltschaft, das Vorverfahren zu vervollständigen, d.h. erforderliche Beweise zu erheben und die beschuldigte Person allenfalls einzuvernehmen. Der Staatsanwaltschaft stehen sodann vier Möglichkeiten offen:

  • am Strafbefehl festhalten und die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das erstinstanzliche Gericht weiterleiten
  • das Verfahren mittels Verfügung einstellen
  • einen neuen Strafbefehl ausstellen
  • offizielle Anklageerhebung beim Gericht

Ohne Erhebung einer Einsprache wird der Strafbefehl rechtskräftig und somit zu einem vollstreckbaren Urteil. Dies führt dazu, dass der oder die Beschuldigte die Strafbefehlsgebühr sowie eine allfällige Busse bezahlen muss. Um betreibungsrechtliche Massnahmen oder den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden, empfiehlt es sich, dies innert der im Strafbefehl genannten Frist zu tun. Zu beachten ist weiter, dass es je nach Strafart und Strafhöhe zu einem Eintrag im Strafregister kommt.

Sobald es sich nicht mehr lediglich um eine Bagatelle handelt, ist es sinnvoll juristische Unterstützung aufzusuchen. Da es nicht einfach ist, sich in einem Strafverfahren zurecht zu finden, empfiehlt es sich, sich bereits zu Beginn eines Verfahrens anwaltlich beraten zu lassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Staatsanwaltschaft in der Praxis meist am Strafbefehl festhält und es dann zu einem Verfahren vor Gericht kommt. Gerne erläutern Ihnen unsere Spezialisten die Chancen und Risiken einer Einsprache, klären Sie über die Kosten auf und vertreten Sie bei Bedarf in einem allfälligen Gerichtsverfahren.

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Urs Grob

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