«Der beste Nachbar bleibt der, den man von weitem grüsst»

Ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis kann sich schnell durch ungewünschte Verhaltensweisen trüben. Denkbar sind unter anderem Streitigkeiten verursacht durch überragende Äste der Nachbarsbäume, Störungen durch Lärm, zu starke Aussenbeleuchtung oder bauliche Massnahmen des Nachbarn, welche das eigene Grundstück tangieren.

Zum Schutze der nachbarrechtlichen Ansprüche dienen sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Normen. So kann sich ein Nachbar etwa mit dem Kapprecht gegen überragende Äste und eindringende Wurzeln wehren und diese eigenhändig kappen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sein Eigentum geschädigt wird und dem Nachbar vorweg eine angemessene Frist gesetzt wird, um die Störung durch dessen Pflanzen selbst zu beseitigen. Kaum Möglichkeiten bestehen hingegen, wenn sich das Laub der Nachbarsbäume auf dem eigenen Grundstück sammelt oder die angrenzenden Bäume einen starken Schattenwurf verursachen. Grundsätzlich gilt, dass solche Immissionen zu dulden sind, solange die kantonalen Abstandsvorschriften für Pflanzen eingehalten werden.

Werden die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten, so besteht während einer beschränkten Zeit die Möglichkeit, Klage auf Beseitigung zu erheben. Gleiches gilt für den Bau von Zäunen und Mauern (sog. Einfriedigungen). Anderslautende Vereinbarungen sind durchaus möglich, bedürfen indes der öffentlichen Beurkundung und Eintragung im Grundbuch.

Verursacht der Nachbar durch bauliche Massnahmen unliebsame Störungen kann nötigenfalls eine Beseitigungs- oder Unterlassungsklage ergriffen werden. Die Einwirkungen haben hierfür übermässig zu sein und die daraus entstehenden Schädigungen erheblich. Ergreift der Bauherr jedoch alle erforderlichen Vorkehrungen, um die unvermeidbare Störung so gering wie möglich zu halten, so sind die Einwirkungen zu dulden. Unter Umständen kann allerdings Schadenersatz gefordert werden.

Über Nachbarschaftsstreitigkeiten muss auch das Bundesgericht immer wieder entscheiden. So beschritten die zwei Nachbarn X. und Y. wegen einer zu starken Aussenbeleuchtung – insbesondere während der Weihnachtszeit – den Rechtsweg. Die Beleuchtung wurde jeweils um 16:00 Uhr bzw. 17:00 Uhr bei Eindunkeln durch X. eingeschaltet und um 00:30 Uhr bzw. 1:00 Uhr ausgeschaltet. Der sich davon gestört fühlende Y. beantragte bei der Gemeinde – als erste Instanz – eine zeitliche Reduktion der Aussenbeleuchtung. Diese wurde ihm verwehrt. Erst mit der Beschwerde beim Departement für Bau, Verkehr und Umwelt fand er Gehör, wobei dieses X. verpflichtete, die Beleuchtung um 22:00 Uhr auszuschalten. Daran änderte auch die Anrufung des Bundesgerichts durch X. nichts. Das öffentliche Interesse daran Lichtimmissionen möglichst zu vermeiden, wurde höher gewichtet als das Interesse an der Ausübung des Eigentums. Hierbei wurde auf die geltenden umweltschutzrechtlichen Bestimmungen abgestellt.

Sollten Sie nachbarschaftliche Probleme nicht im direkten Gespräch lösen können, lassen sich diese oftmals durch ein Anwaltsschreiben erledigen. Sollte dies nicht ausreichen, stehen wir Ihnen gerne auch prozessierend zur Seite.

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